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Ihre Suche nach Landrecht, preußisches
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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und
einem Vertreter der Stadt Rostock gebildet; auch gehören dem Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei L. neben drei
ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten an.
Landrecht , das in einem Lande geltende Recht
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67% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Allgäubahnbis Allia |
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.
Allgemeines Ehrenzeichen
, s.
Ehrenzeichen .
Allgemeines Preußisches
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0840,
Deutschland (Rechtsgebiete; Finanzwesen) |
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Rechts in der Vorbereitung begriffen.
Zur Zeit bestehen für das Privatrecht noch die drei großen Rechtsgebiete des preußischen Landrechts, des französischen und des gemeinen deutschen Rechts.
Das preußische Landrecht gilt im größten Teil des
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0384,
von Einjährig-Freiwilligebis Einkommen |
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Gütergemeinschaft gilt, also namentlich in den Ländern fränkischen Rechts. Aber auch in das preußische Landrecht ist das Institut der E. übergegangen, während es dem österreichischen und sächsischen Zivilgesetzbuch fremd ist. Die E. ist ein besonderer Vertrag
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Gewalt der Schlüsselbis Gewaltthätigkeit |
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hervortreten und zum Tod führen, daß sie schon vorher bestanden haben. Die Verjährungszeit beträgt nach dem gemeinen Recht sechs Monate nach dem Kauf, nach preußischem Landrecht drei, resp. sechs Monate, nach rheinischem Recht 42 Tage nach der Übergabe
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0901,
Koch |
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kommentierende Thätigkeit. Die bedeutendsten Arbeiten dieser Art sind: die "Prozeßordnung nach ihrer heutigen Geltung" (Berl. 1851, 6. Aufl. 1871) und das "Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, mit Kommentar" (das. 1852-55, 4 Bde. mit Register; 8
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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eine formell vollkommen neue Grundlage gewonnen, so für Preußen durch das preußische Landrecht 1794; ferner für einen großen Teil der Rheinlande und Baden durch das französische bürgerliche Gesetzbuch Napoleons I.; sodann für die gesamten deutschen Erbländer
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0555,
von Hinterlegungsvertragbis Hinterrhein |
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555
Hinterlegungsvertrag - Hinterrhein.
nen preußischen Landrechts; § 85, 72, 102, 103, 647, 650, 652, 657, 659, 668, 688, 716, 728, 738, 750, 803, 810 der deutschen Zivilprozeßordnung; § 117, 174, 419, 488 der Reichsstrafprozeßordnung; § 70
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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D. gibt, wird durch die Einrede aus diesem Senatsbeschluß (exceptio senatus consulti Macedoniani) beseitigt. Das preußische Landrecht hat außerdem noch die Darlehnsfähigkeit der königlichen Prinzen, der Offiziere und der königlichen Schauspieler
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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diefer Staaten in Bayern durch
den lüoäex^uriZ Lavarici cliininaliZ von 1751,00ä6x
^uäiciai'iuZ von 1753, lüoäkx Maximilianen" von
1756, in Preußen durch das Allgemeine Preußische
Landrecht (s. d.) und die Allgemeine Gerichtsordnung
Rechnung
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0447,
von Suworowinselnbis Svendsen |
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genommen.
Suzeränität (franz.), Oberhoheit (s. d.).
Svarez (Suarez, eigentlich Schwartz), Karl Gottlieb (nicht von spanischer Abkunft), der Schöpfer des preußischen Landrechts, geb. 27. Febr. 1746 zu Schweidnitz, studierte 1762-65 in Frankfurt a
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Forgenmol de Bostquénardbis Fouquier |
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im Justizministerium ernannt, 187^> zugleich Mitglied der Immeoiat-Prüfungskommission. Hier bearbeitete er die ersten Entwürfe zur preußischen
Vormundschaftsordnung und der Gesetze über Grundeigentum und Grundbuchwesen sowie den ersten (nicht zur
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0878,
Deutschland (Geschichte 1757-1777. Franz I., Joseph II.) |
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erleichtert. Die Reform der Justiz und die Ausarbeitung des preußischen Landrechts erhoben den preußischen Richterstand auf eine hohe Stufe und machten das preußische Gerichtswesen zu einem Muster für alle andern Staaten. Ebenso ragte die preußische
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0506,
von Heydebrand und der Lasabis Heyden |
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Monographie "Die Elemente der Joachimischen Konstitution vom Jahr 1527" (Berl. 1841) und ward 1841 zum außerordentlichen, 1845 zum ordentlichen Professor für das preußische Landrecht befördert. Unter v. Savignys Leitung war er 1842-48 als Hilfsarbeiter
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Brausteuerbis Brautkranz |
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preußischem Landrecht hat der Überlebende von den Verlobten die Wahl, ob er die empfangenen Geschenke behalten oder unter ihrer Zurückgabe die seinigen zurückverlangen will. Auch versteht man unter Brautgeschenken diejenigen Geschenke, welche von den zur
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Gewährbücherbis Gewährsmängel |
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. Dieselben Vorschriften haben auch im preußischen allgemeinen Landrecht, im österreichischen Gesetzbuch und im rheinischen Recht (Code civil) Ausdruck gefunden. Für den Geltungsbereich des preußischen allgemeinen Landrechts, des österreichischen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0918,
von Indifferente Heilquellenbis Indigo |
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lassen und welche im preußischen Landrecht auf neun, im königlich sächsischen Zivilgesetzbuch auf drei Fälle vermindert sind, vgl. außer den Lehrbüchern des römischen Rechts: Preußisches allgemeines Landrecht, I, 12, § 599 ff., 605 ff.; II, 16, § 18; 18
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
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. - In der Rechtssprache (collatio bonorum) die "Einwerfung" der Güter gewisser Erben in die zu teilende Erbmasse. Zweck dieser Kollationsverbindlichkeit, im französischen Recht "rapport", im preußischen Landrecht "Ausgleichung" genannt, ist die Aufhebung
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0658,
Schulz |
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und ist demnächst im allgemeinen preußischen Landrecht zum klaren Ausdruck gekommen, um allmählich in ganz Deutschland durchzudringen. Wie jedoch das Landrecht die Mitwirkung der kirchlichen Organe bei der staatlichen Leitung und Versorgung
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kontraktbruchbis Kontrollapparate |
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wurde. Der angeführte Paragraph lautet: »In der Regel müssen Verträge nach ihrem ganzen Inhalt erfüllt werden.« Nach den Kommentaren des preußischen Landrechts (beispielsweise nach demjenigen von Koch), nach der Rechtsprechung des preußischen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0740,
Bergrecht (Geschichtliches) |
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behauptet hat. Die übrigen Bergordnungen des 16.-18. Jahrh. sind bei ihrer übergroßen Zahl dennoch von geringem Belang für die materielle Entwickelung des deutschen Bergrechts. Als besonders wichtig ist die im allgemeinen preußischen Landrecht (1794
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0025,
von Familienbrüderbis Familienschluß |
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Landrecht, Teil II, Tit. 4, Abschn. 1 und 3, und preußisches Gesetz vom 15. Febr. 1840; ferner: Lewis, Recht des Familienfideikommisses (Berl. 1868). F. wird auch in dem
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Grundbegriffebis Grundbücher |
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und selbständigen Gerechtigkeiten zunächst für das Gebiet des preußischen Landrechts publiziert, demnächst aber fast auf alle Gebietsteile der preußischen Monarchie ausgedehnt ward. Unter ebendemselben Datum wurde das Gesetz über die im Grund
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0531,
von Österreich ob der Ennsbis Ostfriesland |
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Landrecht (1515), wendete sich der evangelischen Lehre zu und führte unter seinen Söhnen die Primogenitur ein. Unter Enno III. kam 1611 zwischen den Ständen und dem Grafen der osterhusische Vergleich zu stande, der noch unter der preußischen Regierung
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0367,
Preußen (Geschichte: Friedrich der Große, Friedrich Wilhelm II.) |
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durch das preußische Landrecht eine gesunde Grundlage geschaffen. Der Beamtenstand, von echt Fridericianischem Geist erfüllt, unbeirrt durch eigennützige Rücksichten und unbeengt durch Vorurteile, strebte nur danach, der Vernunft gemäß zum Besten des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
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Befugnisse. In manchen Gesetzgebungen (preußisches Landrecht, französisches Recht, bayrisches Gesetz vom 28. Mai 1852) werden die öffentlichen Flüsse als Eigentum des Staats behandelt. Andre neuere Wassergesetze behandeln auch die nicht schiff
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0546,
Bayern (Gemeindeverwaltung, Rechtspflege, Armenwesen, Finanzen) |
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die des bayrischen Landrechts, des preußischen Landrechts und des Code civil. Das Hypothekenwesen ist durch Gesetz vom 1. Juli 1822, das Notariat durch Gesetz vom 1. Nov. 1861 geregelt. Die Verwaltungsrechtspflege wird in letzter Instanz von dem
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0233,
von Gesetzbuchbis Gesetzesauslegung |
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bewirkt, oder wenigstens von derselben gutgeheißen und anerkannt worden ist. Solche Gesetzbücher sind das Corpus juris civilis und das Corpus juris canonici, das preußische Landrecht, das österreichische und bayrische G., der Code Napoleon etc. Unter
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0695,
von Home-rulersbis Homiliarius liber |
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der sächsischen Rechtsbücher, namentlich des Sachsenspiegels, durch welche er die germanistische Rechtsquellenkritik auf eine bis dahin ungeahnte Höhe erhob. Dem Landrecht des Sachsenspiegels, welches er dreimal in immer vollkommnerer Gestalt
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Konsulargerichtsbarkeitbis Konsulieren |
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Reichsgesetze, sodann das preußische allgemeine Landrecht, im Handelsrecht zunächst das Handelsgewohnheitsrecht, sodann das deutsche Handelsgesetzbuch, im Strafrecht zunächst die Polizeiverordnungen, welche der K. mit einer Strafgrenze bis zu 150 Mk
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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).
Landrecht, im Mittelalter das gemeine Recht im Gegensatz zu den Stadt- und Hofrechten, zu dem Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten; dasjenige Recht, welches in den Landgerichten, wo unter Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten Aufzeichnungen des
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
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des Bürgertums dar, und auf der Basis der G. baute sich eine neue staatliche Organisation auf, die Verjüngung des deutschen Gemein- und Gemeindewesens. Für die Emanzipation der G. war namentlich die preußische Städteordnung des Freiherrn vom Stein
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0167,
von Verwaltungsexekutivebis Verwandtschaft |
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«, herausgegeben von Stengel (Freiburg 1889 ff., 2 Bde.); Hue de Grais, Verfassung und V. in Preußen und im Deutschen Reich (6. Aufl., Berl. 1888); Zelle, Handbuch des geltenden öffentlichen und Privatrechts für das Gebiet des preußischen Landrechts
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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und durch das Berggesetz von 1865 geregelt), allgemeiner anerkannt und weiter ausgedehnt wurde. Das preußische allgemeine Landrecht legte der Gemeinde die Verpflichtung auf, für erkrankte Gesellen Sorge zu tragen, wenn hierfür bestimmte Kassen dazu
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Pflichtbis Pflug |
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½, für Aszendenten ⅓ der Intestatportion. Das preußische Landrecht hat den P. für 1-2 Noterben auf ⅓, für 3-4 auf ½ und für 5-6 und mehr Berechtigt auf ⅔ der Intestatportion festgestellt, während nach französischem Rechte dem Erblasser gestattet wird, beim
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0363,
Strafrecht (Theorien) |
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, und so entstand der Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem deutschen S. Dem vorigen Jahrhundert gehören das Josephinische Gesetzbuch von 1787 und das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 an. Von weitreichendem Einfluß ward
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0839,
von Tierarzneikundebis Tierchemie |
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. Nach Preuß. Landrecht II, 16, §. 65, kann jeder Jagdberechtigte ungeknüppelte gemeine Hunde, welche auf Jagdrevieren herumlaufen, töten. Nach dem an die Stelle tretenden Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 228 handelt der nicht widerrechtlich, welcher
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Arnolfo di Cambiobis Arnsberg |
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der Beschleunigung der neuen Prozeßordnung, die 1781 erschien, und der Vollendung des Landrechts. Vgl. Sengebusch, Historisch-rechtliche Würdigung der Einmischung Friedrichs d. Gr. in die Rechtssache des Müllers Arnold (Altona 1829); die Urkunden bei
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0517,
von Goplobis Göppert |
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gewirkt hat. Er starb 18. Mai 1884 in Berlin. Seine Schriften sind: "Beiträge zur Lehre vom Miteigentum nach dem preußischen allgemeinen Landrecht" (Halle 1864); "Über die organischen Erzeugnisse, eine Untersuchung aus dem römischen Sachenrecht
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0645,
Leibeigenschaft (Aufhebung derselben in Rußland) |
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von 1702 für die königlichen Domänen; aber erst Joseph II. von Österreich war es, welcher die L. vollständig aufhob und zwar 1781 für Böhmen und Mähren, 1782 für die deutschen Erblande. Auch das preußische Landrecht von 1794 bezeichnete die L
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0179,
von Mandamusbis Mandator |
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oder in einem offenen Magazin oder Warenlager Angestellte gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Geschäft gewöhnlich geschehen (Handelsgesetzbuch, Art. 50). Nach preußischem Landrecht ist der mit dem Verkauf
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Nota benebis Notariat |
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. Das preußische Gesetz vom 8. März 1880 faßt das N. in drei wesentlich gleichartige Gruppen zusammen: 1) Oberlandesgerichtsbezirk Köln mit der rheinischen Notariatsordnung vom 25. März 1822 und Nachträgen dazu vom 7. Mai 1840 und 18. April 1855; 2
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Johannesbis Junkermann |
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von C. F.
Kochs^ommentar zum allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten hervorgetreten. Er ist Herausgeber des »Jahrbuchs für en'dgültige Entscheidungen der preußischen Appellationsgerichte" (Berl. 1872 ff.) und des »Jahrbuchs für Entscheidungen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Alignybis Alimosch |
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innerhalb des 182. und des 300., nach preußischem Landrecht innerhalb des 210. und 285. Tags vor der Geburt des Kindes mit der Mutter desselben den Beischlaf vollzogen hat. Nach französischem Recht ist der Vater zur Alimentation seiner außerehelichen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Anatomischer Apparatbis Anaximandros |
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als Wucher verboten), A. separatus, wenn die Zinsen, als neues verzinsliches Kapital, dem Schuldner gelassen werden. Das deutsche Handelsgesetzbuch gestattet den A. für den Kontokorrentüberschuß bei Kaufleuten und das preußische Allgemeine Landrecht
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0693,
Apotheke |
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von der Medizinalbehörde tüchtig befunden und zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten durch diese Behörde verpflichtet sind, wie dieser Grundsatz z. B. im preußischen Landrecht formuliert und in der preußischen Apothekerordnung vom 11. Okt. 1801 näher ausgeführt, ist noch
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0470,
Bauernhaus |
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. Dismembrationsverbote aufgehoben; so namentlich die preußische Verfassungsurkunde von 1850, § 42. Allerdings wird auch heute durch die Gesetzgebung mehrfach das Zusammenhalten der Höfe durch letztwillige Verfügung begünstigt, so durch das badische Landrecht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0525,
Baurecht |
Öffnen |
Vorschriften des allgemeinen preußischen Landrechts (Teil I, Tit. 8, § 67 ff.) bestehen nur zahlreiche Vorschriften von provinziellem oder lokalem Charakter. Dagegen ist für Bayern eine allgemeine Bauordnung vom 30. Aug. 1877 mit Nachtrag vom 19
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0526,
von Baurentebis Bausteine |
Öffnen |
, Das deutsche Baupolizeirecht (in Hirths "Annalen des Deutschen Reichs", Leipz. 1879, S. 809 ff.); Kletke, Repertorium der Baupolizei-Gesetzgebung im preußischen Staat (Berl. 1873); Zander, Die Baugesetze für den preußischen Staat, mit Erläuterungen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Beylebis Beyschlag |
Öffnen |
Königsberg in der Neumark aus einer bürgerlichen Familie, studierte zu Halle die Rechte, trat 1784 in den preußischen Staatsjustizdienst, ward 1788 Kammergerichtsassessor und bei der Redaktion des allgemeinen Landrechts beschäftigt und schon 1791
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Cobequid Hillsbis Cocceji |
Öffnen |
Gebiet des materiellen Rechts hat das von ihm verfaßte "Projekt des Corporis juris Fridericiani" (Halle 1749-51, 2 Tle.) keine Gültigkeit erlangt und wurde auch den 1780 von neuem begonnenen Vorarbeiten für das allgemeine preußische Landrecht nicht
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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und zu fördern. Diese Aufgabe ward teils durch den Erlaß einer Menge von Spezialgesetzen, teils durch umfangreiche Kodifikationen in mehr oder weniger glücklicher Weise gelöst. Namentlich sind in dieser Beziehung das allgemeine preußische Landrecht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Entfernungsmesserbis Entlassungsprüfung |
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und in die Familienrechte sieht; so namentlich das allgemeine preußische Landrecht, der Code pénal, das preußische Strafgesetzbuch und im Anschluß an letzteres das deutsche Reichsstrafgesetzbuch. Nach diesem wird die E. nur auf besondern Antrag strafrechtlich
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
Öffnen |
723
Erbfolgekriege - Erblande.
ist. Im preußischen Landrecht z. B. gestaltet sich die gesetzliche E. folgendermaßen: 1) Kinder und die Nachkommen vorverstorbener Kinder; 2) Eltern; 3) vollbürtige Geschwister und die Nachkommen von solchen; 4
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0008,
von Falkadebis Falke |
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damals das für Juristen wichtige Ergänzungswerk zum allgemeinen Landrecht in der vierten Auflage, das sogen. "Fünfmännerbuch", das ursprünglich von Gräff, Koch, Wentzel, Rönne und Heinrich Simon gemeinschaftlich bearbeitet worden war. Diese
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Familienstandbis Fan |
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im preußischen Landrecht (Teil II, Tit. 4, § 1 ff., 21 ff.). Die F. unterscheidet sich insofern von dem Familienfideikommiß, als bei dem letztern die einzelnen Familienglieder als die Eigentümer des fraglichen Vermögens, wenn auch mit beschränktem
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0714,
Friedrich (Preußen: F. der Große) |
Öffnen |
Müllers Arnold (s. Arnoldscher Prozeß). 1747 erschien eine neue Gerichtsordnung, der Codex Fridericianus, der den preußischen Richterstand begründet hat. Ein dauerndes Denkmal seiner Fürsorge für die Rechtspflege ist das "Allgemeine preußische Landrecht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0784,
von Fumoirbis Fundão |
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Landrecht ein Zehntel des Wertes der gefundenen Sache nach Abzug der Kosten und bei Wertgegenständen von über 1500 Mk 1 Proz. beträgt. Meldet sich der Eigentümer oder frühere Besitzer nicht, so gehört nach preußischem Rechte die gefundene Sache dem Finder
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Grognardbis Grolman |
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er geadelt. Schon damals zu den ausgezeichnetsten Rechtsgelehrten Preußens zählend, ward er 1787 als Geheimer Justizrat zum Mitglied der Gesetzkommission ernannt und war bei der Ausarbeitung des allgemeinen Landrechts als einer der Hauptredaktoren
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
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, die partikulare in Österreich, Bayern und, auf die Fahrhabe beschränkt, im französischen Recht. Außerdem gilt meist das System der Gütereinheit und des ehemännlichen Nießbrauchsrechts, wie nach preußischem Landrecht und nach dem sächsischen Zivilgesetzbuch
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Hammerschlagbis Hammerstein |
Öffnen |
Befugnis allgemein begründet, nach preußischem Landrecht (Teil I, Titel 8, § 155) indessen nur bei Errichtung und Ausbesserung von Scheidewänden.
Hammerschmidt, Karl, genannt Abdullah Bei, Mineralog, geb. 1800 zu Wien, studierte die Rechte, konnte
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0716,
von Lescarbis Lesen |
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zu machen.
Lesefibel, s. Fibel und Lesen.
Leseholz (Raff- und Leseholz), das nicht für Rechnung des Waldeigentümers geworbene, sondern von Holzsammlern aufgelesene, zusammengeraffte Holz. Nach preußischem Landrecht gehört dazu nur der Abfall
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0650,
Schulgesundheitspflege (schulpflichtiges Alter, Zahl der Schulstunden etc.) |
Öffnen |
und die Kaisersche Bank sowie die sogen. Normalschulbank der Aktiengesellschaft für Holzarbeit in Berlin. Vom preußischen Kultusministerium sind namentlich die Banksysteme Vandenesch (bewegliche Einzelsitze), Bayer und Hippauf (bewegliche Bänke) den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0889,
von Zeulenrodabis Zeus |
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die Wiederherstellung des Zeugungsvermögens beruht. - Für die gerichtliche Medizin ist die Feststellung der Impotenz von hoher Bedeutung, da nach § 696 des preußischen allgemeinen Landrechts »ein auch während der Ehe erst entstandenes, gänzliches und unheilbares
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 1028,
Zwangserziehungsanstalten (Geschichtliches; Gesetzgebung) |
Öffnen |
das badische, hamburgische und hessische Gesetz, das preußische allgemeine Landrecht
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Adonischer Versbis Adoption |
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das Preußische Landrecht, daß durch die A. die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, daß zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0140,
von Affektionswertbis Affen |
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stehenden Sache möglich, während das Affektionsinteresse sich nicht in Geld anschlagen läßt. Aus diesem Grund wird der A. bei der Feststellung der Schadenersatzsumme nicht berücksichtigt; doch läßt das Preußische Landrecht "eine Vergütung des Werts
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
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498
Amortissement - Ampel.
Säkularisation (s. d.) wieder in den freien Verkehr gebracht. Nach dem Preußischen Landrecht wird die Kirche hinsichtlich des Gütererwerbs andern privilegierten Korporationen gleichgestellt und bedarf zur
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0525,
von Analysebis Analyse, chemische |
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525
Analyse - Analyse, chemische.
achte Person als subscriptor (zum Unterschreiben) hinzuziehen müssen, während sie nach preußischem Landrecht nur mündlich zu Protokoll testieren können. Macht sich die Unterschrift eines A. bei einer Behörde
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0107,
von Aurignacbis Ausbeutemünzen |
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gemeinem und nach französischem Recht zu den Früchten des Bergwerks gezählt, das allgemeine preußische Landrecht betrachtet sie dagegen als einen Erlös aus der Substanz, so daß z. B. der Nießbraucher nicht die A., sondern nur die Zinsen davon bezieht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0233,
Baden (Rechtspflege, Finanzen, Militär etc.; Geschichte) |
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in Karlsruhe und 16 Bezirksrabbiner.
Was die Rechtspflege betrifft, so gilt für das bürgerliche Recht das 1810 eingeführte "badische Landrecht", eine mit Abänderungen versehene und durch spätere Gesetze ergänzte Übersetzung des Code civil. Sodann gelten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Balkenbis Ball |
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zu unterhalten, der Berechtigte jedoch während einer solchen Reparatur seinen Balken zu unterstützen hat. Das preußische Landrecht (Teil I., Tit. 22, § 55-58) erläßt dem Eigentümer der Wand oder Mauer die Verbindlichkeit zur Reparatur derselben nur
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Baudrybis Bauer |
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Kunstvermögens mit seinen Tugenden und Fehlern.
Bauer, im weitesten Sinn jeder Landbewohner im Gegensatz zum Städter und zwar insbesondere ein solcher, der sich mit Landwirtschaft beschäftigt; oder, wie das preußische Landrecht (Teil II, Tit. 7, § 1
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0599,
von Bedlambis Beduinen |
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geschrieben ansieht, schlägt das preußische Landrecht einen Mittelweg ein. Die unmögliche B. macht die testamentarische Verfügung selbst ungültig, die unsittliche dagegen gilt als nicht geschrieben. Das österreichische Gesetzbuch endlich legt unmöglichen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Beneficium jurisbis Benevent |
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sodann der Richter die Errichtung des Inventars sowie die Befriedigung der Gläubiger und die Auseinandersetzung der Verlassenschaft überhaupt von Amts wegen besorgt. Vgl. Preußisches Landrecht, I, 9, § 413 ff., I, 16, § 486 ff.; Code civil, Art. 793 ff
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Bienenkorbhäuserbis Bienenzucht |
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Partikularrechte gestatten dem Eigentümer des fortfliegenden Schwarmes, diesen noch einige Zeit, in der Regel drei Tage hindurch, zu verfolgen und auf fremdem Boden wieder einzufangen; so das preußische Landrecht, Teil 1, Titel 9, § 118; das österreichische
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Cocos chilensisbis Codemo |
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ist der C. sogar als eine politische Krankheit bezeichnet worden. Gleichwohl hat der C., besonders wegen seiner einheitlichen Darstellung und Abgeschlossenheit, in den preußischen, bayrischen und hessischen Rheinlanden die unter der französischen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Corr.bis Correggio |
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. feudalis Germanici" von Senckenberg (Gießen 1740; neu hrsg. von Eisenhart, Halle 1772); ein "C. j. Fridericianum", preußisches Landrecht (Berl. 1750-51, 2 Tle.) und Prozeßordnung (das. 1781, 4 Tle.); ein "C. j. Germanici publici ac privati
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Cumäbis Cumberland |
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für eine Dreiteilung der C. ein, indem sie zu der C. lata und C. levis noch eine C. levissima, ein ganz geringes Verschulden, hinzufügen, wie denn auch das preußische Landrecht zwischen grobem, mäßigem und geringem Verschulden unterscheidet. Unter
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0007,
von Dithyrambosbis Dittersbach |
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als Oberlehnsherrn anzuerkennen. Die Bedingungen waren jedoch glimpflich; die D. behielten Freiheit der Person und des Eigentums, freie Gemeindeverfassung und ihr Landrecht sowie Wahl ihrer Beamten. Ihr Land wurde in drei Teile geteilt: den Süderteil
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0040,
Domäne |
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verlieren sollte, die Domänen zu Privateigentum vollständig überlassen könnte. In der That sind denn auch bei der Einverleibung Hannovers, Kurhessens, Nassaus etc. in Preußen 1866 die Domänen mit den preußischen Staatsgütern vereinigt worden
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Ehebruch |
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341
Ehebruch.
Zeugung und Abtreibung der Leibesfrucht, Unfruchtbarkeit der Frau, Untüchtigkeit des Mannes, wegen entehrender Strafen, wegen böslicher Verlassung und wegen Ehebruchs. Nach dem preußischen allgemeinen Landrecht dürfen auch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0591,
von Emanzipierenbis Embargo |
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Hausvaters. Die neuern Zivilgesetzgebungen haben das deutsch-rechtliche System mit dem des neuern römischen Rechts zu verschmelzen gesucht; so z. B. das allgemeine preußische Landrecht (Teil I, 2, § 210 ff.), wonach die väterliche Schutzgewalt bei
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Exposébis Expropriation |
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gekommen, daß die einzelnen deutschen Staaten auf diesem Gebiet eine zwar sehr ins Spezielle gehende, aber keineswegs einheitliche Gesetzgebung haben. Doch ist wenigstens für den preußischen Staat, in welchem zuvor neben den Bestimmungen des allgemeinen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0005,
von Falbbis Falco |
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verzichtete; ferner bei Vermächtnissen zu gunsten milder Stiftungen und beim Soldatentestament. Das Rechtsinstitut der Falcidischen Quart hat sich noch in einigen Territorien des gemeinen Rechts erhalten, während es dem preußischen Landrecht, dem
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0407,
Flurregelung (Gesetzgebung in Deutschland) |
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Gemeinheitsteilungsordnungen, welche die Aufhebung von Gemeinheiten auch gegen den Willen einzelner Berechtigten ermöglichten (z. B. für Schlesien Reglement vom 14. April 1771 wegen Auseinandersetzung und Aufhebung von Gemeinheiten und Gemeinhutungen; preußisches
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0759,
von Früchtebis Fruchtfolge |
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sie ebenfalls nur als im gutgläubigen Besitz befindlich anzusehen sein. Das preußische Landrecht gibt allen Nutzungsberechtigten, also auch dem redlichen Besitzer, das Eigentum an den Früchten gleich bei ihrem Entstehen. Wird der Besitzer einer Sache
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0950,
von Gasuhrbis Gatschet |
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Gesetze übergegangen, z. B. preußisches Landrecht, Teil II, Tit. 8, § 444-452, und auch im französischen Recht (Art. 1952-54) anerkannt; sie haften insbesondere auch für die von ihnen angestellten Personen, Kellner, Hausknecht etc.
Gasuhr, s
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Gaunersprachebis Gauß |
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und Weichbild im Mittelalter" (Jena 1824); "Das alte magdeburgische und hallische Recht" (Bresl. 1826); "Das schlesische Landrecht" (Leipz. 1828); "Miszellen des deutschen Rechts" (Bresl. 1830); "Lex Frisionum" (das. 1832); "Das alte Gesetz
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0037,
Geistesschwäche |
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. h. die Fähigkeit, letztwillige Verordnungen mit rechtlicher Wirksamkeit zu treffen, in lichten Zwischenräumen (dilucida intervalla) während der Geisteskrankheit vielfach gesetzlich anerkannt, so z. B. im preußischen allgemeinen Landrecht, § 20, Tit
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0311,
Gewölbe (Teile, Formen, Arten der G.) |
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Gewohnheitsrechte am häufigsten im Staats- und Völkerrecht zu entstehen. Jedoch haben die neuern Kodifikationen, wie das preußische allgemeine Landrecht, der Code Napoléon und das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, gegenüber dem G
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8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0011,
von Halbgötterbis Halbmond |
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stehen die H. in der Erbfolge den vollbürtigen nach und werden durch diese davon ausgeschlossen, aber nur in nähern Verwandtschaftsgraden. Partikularrechte, wie namentlich das preußische Landrecht, haben dagegen den vollbürtigen und halbbürtigen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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ist, um, ähnlich wie die Handelskammern (s. d.) und der preußische Volkswirtschaftsrat (s. d.), Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung vorzubereiten und zu begutachten. In Bayern heißen Handelsräte die Vertretungen des Handelsstandes in kleinen
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8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Handlungsunkostenbis Handschrift |
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, muß man ihn wieder suchen". Dieser Grundsatz, welcher aber auf gestohlene oder verlorne Sachen keine Anwendung findet, ist in verschiedene Partikularrechte übergegangen, so namentlich in das preußische Landrecht und in das österreichische
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0225,
von Hausindustriebis Hausmannit |
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1850 (abgeändert 1871, 1872 und 1876) geordnet.
Hauskreise, s. v. w. Penpits.
Hauslaub, Pflanzengattung, s. Sempervivum.
Hauslehrer (Informator) ist nach dem Erlaß des preußischen Kultusministers v. Altenstein vom 30. Okt. 1827 derjenige
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8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Hefelebis Hefner-Alteneck |
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., Braunschw. 1857); "Die Erbfolgerechte der Mantelkinder" (Berl. 1836); "Das europäische Völkerrecht der Gegenwart" (das. 1844; 7. Ausg. von Geffcken, 1881; auch französisch. 4. Aufl., das. 1883); "Zivilprozeß im Gebiet des allgemeinen Landrechts
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8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
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dieser Übelstände hat die neuere deutsche Gesetzgebung nach dem Vorgang der preußischen (Hypothekenordnung von 1783 und allgemeines Landrecht von 1794) die gesetzlichen und generellen Hypotheken an Grundstücken gänzlich aufgehoben und nach dem
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Kauerbis Kauf |
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. Nach preußischem Landrecht begründet eine Verletzung über die Hälfte nur die Vermutung eines Irrtums auf seiten des Käufers, welche den Vertrag aufzuheben geeignet ist. Diese Vermutung schließt indessen den Gegenbeweis durch den Verkäufer nicht
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Kaufaccisebis Kauffmann |
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preußischem Landrecht der Mieter, welchem die vermietete Sache übergeben ist, ein dingliches Recht an derselben erlangt, welches ihn gegen den dritten Sacherwerber schützt. Nur bei gerichtlichem Zwangsverkauf muß sich der Vermieter eine vorzeitige
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Kirchenvermögenbis Kirchenvisitation |
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werden, oder sie sind, wie nach preußischem Landrecht, Eigentum der Kirchengemeinden; ja, sie können auch, wie z. B. Privatkapellen, Familienerbbegräbnisse u. dgl., Privatpersonen zugehören. Nur insofern ist das K. nach gemeinem Recht heutzutage
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